Ausbildung von Fußgängern (ohne fliegerische Vorbildung)

Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Die Voraussetzung zum Erwerb der Lizenz ist die vollständige 60-stündige Theorieausbildung mit abschließender Prüfung durch den Prüfungsrat in Modul I und II:

Modul I (Allgemeine Fächer): Luftrecht, Flugfunk, Navigation, Meteorologie

Modul II (Spezielle Fächer): Technik (und pyrotechnische Einweisung), Verhalten in besonderen Fällen (inkl. Menschliches Leistungsvermögen)

 

Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

Die praktische Ausbildung umfasst 25 h Flugzeit auf Trike, davon mind. 5 h Alleinflugzeit und mind. 10 h mit Fluglehrer.    

Die praktische Prüfung wird vom Prüfungsrat abgenommen.

  • Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
  • Außenlandeübungen mit Fluglehrer
  • Mind. zwei Überlandflüge (> 100 km mit Zwischenlandung)
  • Mind. drei Überlandflüge im Alleinflug über je mind. 50 km Strecke mit Zwischenlandung
  • Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.


Für Lizenzerteilung sind einzureichen:

  • Antrag zur Erteilung der Lizenz
  • Ausbildungsmeldung (spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn)
  • Gültiges fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2
  • Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kursus über Sofortmaßnahmen am Unfallort (oder Führerscheinkopie, wenn der Führerschein nach 1965 ausgestellt wurde)
  • Erklärung über schwebende Strafverfahren
  • Führungszeugnis gemäß § 30 Bundeszentralregistergesetz
  • Kopie des Personalausweises oder Passes
  • Ausbildungsnachweisheft (bzw. die vom Ausbildungsleiter beglaubigte Kopien der Seiten 3 bis 9 daraus)
  • Bestätigung über die bestandene praktische Prüfung (Praxisprüfprotokoll)
  • Bestätigung der pyrotechnischen Einweisung 
  • Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis