Ausbildung von Fußgängern (ohne fliegerische Vorbildung)

Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Die Voraussetzung zum Erwerb der Lizenz ist die vollständige 60-stündige Theorieausbildung mit abschließender Prüfung durch den Prüfungsrat in Modul I und II: 

Modul I (Allgemeine Fächer): Luftrecht, Flugfunk, Meteorologie, Navigation

Modul II (Spezielle Fächer): Technik, Verhalten in besonderen Fällen

Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

  • Flugausbildung auf motorlosen Hängegleitern (mindestens DHV-L-Schein -Grundstufe oder gleichwertiger Ausbildungsstand; zusätzlich 30 von einem Fluglehrer bestätigte Flüge über eine Höhendifferenz von mehr als 100 m. Diese Flüge können am Berg oder an der Winde durchgeführt worden sein. 
  • Mindestens 30 Starts und Landungen mit Fußstart-UL (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) 
  • Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke

 Die praktische Prüfung wird durch den Prüfungsrat abgenommen.


Für Lizenzerteilung sind einzureichen:

  • Antrag zur Lizenzausstellung
  • Ausbildungsmeldung
  • Nachweis über motorlose Grundausbildung HG 
  • Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kursus über Sofortmaßnahmen am Unfallort (oder Führerscheinkopie, wenn der Führerschein nach 1965 ausgestellt wurde) 
  • Kopie des Personalausweises oder Passes 
  • Ausbildungsnachweisheft (bzw. die vom Ausbildungsleiter beglaubigte Kopien der Seiten 3 bis 9 daraus)
  • Bestätigung über die bestandene praktische Prüfung
  • Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis