Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):
Die Theorieausbildung beschränkt sich auf eine Einweisung in Modul II (spezielle Fächer):
Technik (und pyrotechnische Einweisung),
Verhalten in besonderen Fällen (inkl. Menschliches Leistungsvermögen)
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Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
- 30 h Flugzeit, davon mind. 5 h Alleinflugzeit
- Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
- Außenlandeübungen mit Fluglehrer
- mind. zwei Überlandflüge mit Fluglehrer (> 200 km mit Zwischenlandung)
- mind. drei Überlandflüge im Alleinflug (> 50 km mit Zwischenlandung)
- theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen
Die praktische Prüfung wird vom Prüfungsrat abgenommen. |