Ausbildung von Fußgängern (ohne fliegerische Vorbildung)

Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):

Vollständige 60-stündige Theorieausbildung in der Flugschule:

Modul I (Allgemeine Fächer):
Luftrecht, Navigation, Flugfunk, Meteorologie

Modul II (Spezielle Fächer):
Technik (und pyrotechnische Einweisung),
Verhalten in besonderen Fällen (inkl. Menschliches Leistungsvermögen)

Die theoretische Prüfung wird vom Prüfungsrat abgenommen.

Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):

  • 30 h Flugzeit, davon mind. 5 h Alleinflugzeit
  • Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
  • Außenlandeübungen mit Fluglehrer
  • mind. zwei Überlandflüge mit Fluglehrer (> 200 km mit Zwischenlandung)
  • mind. drei Überlandflüge im Alleinflug (> 50 km mit Zwischenlandung)
  • theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen

Die praktische Prüfung wird vom Prüfungsrat abgenommen.

 


Unterlagen für die Lizenzerteilung:

  • Ausbildungsmeldung (spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn)
  • Antrag zur Lizenzaustellung
  • Gültiges fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2
  • Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kursus über Sofortmaßnahmen am Unfallort (oder Führerscheinkopie, wenn der Führerschein nach 1965 ausgestellt wurde)
  • Erklärung über schwebende Strafverfahren
  • Führungszeugnis gemäß § 30 Bundeszentralregistergesetz
  • Kopie des Personalausweises oder Passes
  • Ausbildungsnachweisheft (bzw. die vom Ausbildungsleiter beglaubigten Kopien der Seiten 3 bis 9)
  • Praxis-Prüfprotokoll
  • ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis